Erwägungen

Die Klägerin, die Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft, handelt als Zessionar und macht den abstrakten Anspruch des Begünstigten gegen die beklagte Bank, Al Bank Al Saudi Al Fransi, geltend, die den Akkreditivbrief ausgestellt hat. In Ermangelung einer gültigen Rechtswahl unterliegt der Anspruch aus diesem Dokumentenakkreditiv dem Recht des Sitzes der ausstellenden Bank, also dem saudischen Recht.

Das Kantonsgericht hat den Inhalt des saudischen Rechts festgestellt und angewendet, was den Regeln des Bundesrechts im Bereich des Internationalen Privatrechts entspricht. Das Bundesgericht kann daher die Anwendung des ausländischen Rechts durch das Kantonsgericht nicht überprüfen, da es sich um ein Vermögensrecht handelt.

Nach saudischem Recht kann die Klägerin keinen Anspruch auf Verzugszinsen für die verspätete Erfüllung geltend machen. Diese Frage des ausländischen Rechts entzieht sich der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz.

Erwägungen

Die Klägerin beruft sich auf einen Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung, gestützt auf den Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass diese Regel keine zwingende Norm ist, die als unmittelbar anwendbares Gesetz im Sinne von Art. 18 IPRG betrachtet werden kann.

Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Auffassung, dass das Prinzip der…