Erwägungen

Der Fall betrifft eine Schadenersatzklage der Gesellschaft A. gegen B. für Schäden, die aufgrund einer von B. erstellten falschen eidesstattlichen Erklärung entstanden sind, die zur Beschlagnahme eines Schiffes von A. in Nigeria führte.

A. hat Ersatz für verschiedene Schäden in unterschiedlichen Fremdwährungen (USD, GBP, EUR, MTL) in Höhe von insgesamt über 3,5 Millionen Schweizer Franken geltend gemacht. Das kantonale Gericht hat die Klage abgewiesen, da A. die Zahlung in Schweizer Franken anstatt in den Originalwährungen beantragt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A. gegen den kantonalen Entscheid abgelehnt. Es vertrat die Auffassung, dass Art. 84 OR über die Zahlung von Geldschulden in Fremdwährung auch auf ausservertragliche Schäden anwendbar ist, unabhängig von deren vertraglicher oder ausservertraglicher Herkunft.

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass bei Vermögensschäden, die im Ausland eingetreten sind, die Schuld in der Währung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, zu begleichen ist, um den Wertverlust angemessen auszugleichen. Dies gilt auch…