Sachverhalt
Dieser Fall betrifft eine Klage auf Rückforderung von Leistungen, die ein Schuldner gegen seinen Gläubiger erhoben hat, nachdem er im Rahmen eines Betreibungsverfahrens eine Zahlung geleistet hatte. Der Schuldner hatte einen Betrag gezahlt, den er für nicht geschuldet hielt, um eine Zwangsvollstreckung seiner Vermögenswerte zu vermeiden. Die zentrale Frage ist, ob ihm Art. 86 SchKG die Rückforderung dieser ungerechtfertigten Leistung erlaubt, obwohl die Zahlung aufgrund der Verwertung seiner Vermögenswerte erfolgt ist.
Das kantonale Gericht entschied, dass die Voraussetzungen von Art. 86 SchKG erfüllt seien und der Schuldner berechtigt sei, die ungerechtfertigte Leistung zurückzufordern. Gegen diese Entscheidung legte der Gläubiger Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Gläubigers ab. Es ist der Auffassung, dass Art. 86 SchKG auch dann anwendbar ist, wenn die Zahlung aus der Verwertung der Vermögenswerte des Schuldners resultiert, und nicht nur, wenn der Schuldner freiwillig gezahlt hat. Entscheidend ist, dass die Zahlung erfolgte, um der Betreibung zu entgehen, unabhängig davon, ob dies freiwillig oder…