Art. 1 ZPO
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
- a. streitige Zivilsachen;
- b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
- d. die Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit43 Zitierungen
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2Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit; Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung; Schlichtungsverfahren25 Zitierungen
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3Zustellung8 Zitierungen
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4Unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen7 Zitierungen
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6Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundpfandverwertungsverfahren19 Zitierungen
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14 Zitierungen08.05.2017 · 14 Zitierungen
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Widerspruchsklage (Zuständigkeit)6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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