Erwägungen

In diesem Fall geht es um eine Widerspruchsklage der Steuergläubiger (Beschwerdegegner) gegen die [A.] Ltd. (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zypern. Die Steuergläubiger hatten auf dem Weg des Steuerarrests Vermögenswerte der [A.] Ltd. in der Schweiz sichergestellt und erheben nun Klage auf Aberkennung des Drittanspruchs der [A.] Ltd. an diesen Vermögenswerten.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Betreibungsort (Zürich) bejaht, da es sich um ein zwangsvollstreckungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) handelt. Die Beschwerdeführerin verlangt hingegen, dass die Zuständigkeit der Gerichte in ihrem Sitzstaat Zypern zu bejahen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Obergerichts. Die Widerspruchsklage des betreibenden Gläubigers gegen den im Ausland wohnhaften Drittansprecher ist als zwangsvollstreckungsrechtliche Klage im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zu qualifizieren. Entscheidend ist der enge Konnex zum Vollstreckungsverfahren, da es einzig um die Frage geht, ob der betreffende Gegenstand in die laufende Betreibung zugunsten des Gläubigers verwertet werden darf oder nicht.

Selbst wenn man den Widerspruchsprozess als "Zivil- und Handelssache" im Sinne des LugÜ betrachtet, führt dies zum gleichen Ergebnis: Da die…