Erwägungen
In den Morgenstunden des 28. März 2005 wurde der Beschwerdeführer A. von einem rückwärtsfahrenden Personenwagen touchiert und kam dabei zu Fall. A. erlitt dabei unter anderem ein Schädelhirntrauma. Am 23. Mai 2011 beantragte A. beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich eine vorsorgliche Beweisabnahme in Form eines gerichtlichen Gutachtens zu den medizinischen Dauerfolgen des Unfalls. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 bewilligte das Einzelgericht Audienz den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege teilweise. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 entschied das Bundesgericht in einem anderen Verfahren, dass für ein Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 entzog das Einzelgericht Audienz A. die über Fr. 11'000.- hinausgehende unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen eingelegte Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört und im summarischen Verfahren durchgeführt wird. Summarentscheide sind grundsätzlich rechtskräftig, können aber nach Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen.
Das Bundesgericht stützt sich auf Art. 120 ZPO,…