Art. 256 ZPO

Entscheid

1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Organisationsmängelverfahren
    · 19.01.2015 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Beweisführung zwecks Abklärung der Prozesschancen
    · 22.09.2015 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets
    · 02.03.2023 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).
    · 25.08.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren
    · 28.02.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis
    · 26.07.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.