Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin [A.] ist eines von zwei Kindern des am 1. Dezember 2019 verstorbenen [C.] . Am 7. Februar 2020 erklärte sie gegenüber dem Bezirksgericht Weinfelden die Ausschlagung der Erbschaft, welche das Gericht mit Entscheid vom 20. Februar 2020 vormerkte. Die Gemeinde [U.] focht diese Ausschlagung an und verlangte die Erstattung von Sozialhilfeleistungen sowie die Begleichung von Steuerschulden. Nach Befriedigung dieser Forderungen durch den Bruder der Beschwerdeführerin, [B.] , zog die Gemeinde ihre Klage zurück, woraufhin das Bezirksgericht das Verfahren am 30. September 2020 als erledigt abschrieb.
Am 8. September 2020 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren Bruder wegen Urkundenfälschung bzw. Betrugs, ein Verfahren, das noch hängig ist.
Mit Eingabe vom 19. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht die Aufhebung des Entscheid vom 20. Februar 2020 betreffend die Vormerknahme der Erbausschlagung. Sie stützte sich dabei auf Art. 328 Abs. 1 ZPO (Revision eines rechtskräftigen Entscheids) sowie Art. 256 Abs. 2 ZPO (Aufhebung oder Abänderung einer Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Bezirksgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Februar 2021 abwies. Schließlich gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2021 an das Bundesgericht und beantragte die Gutheißung ihres Revisionsgesuchs.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es handelt sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, gegen den die Beschwerdeführerin unterlegen ist. Die Rechtsmittelfrist wurde eingehalten, und der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--, sodass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (Art. 90, 75, 76, 100 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Rechtliche Natur der Erbausschlagung: Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine einseitige Willenserklärung, die grundsätzlich unwiderruflich ist. Allerdings kann sie unter bestimmten Umständen angefochten werden, insbesondere wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR analog). Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausschlagungserklärung im kantonalen Verfahren jedoch nicht unter diesem Gesichtspunkt angefochten, sodass dieser Aspekt für die vorliegende Beschwerde ohne Belang bleibt.
Funktion der Ausschlagungsprotokollierung: Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behörde zu erklären, welche darüber ein Protokoll führt (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Dieses Protokoll dient lediglich als Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Erklärung und entfaltet keine Rechtskraftwirkung. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, kann sich der Erbe auf die erklärte Ausschlagung berufen, und Gläubiger des Erblassers können weiterhin gegen den Erben vorgehen. Die Behörde hat eine beschränkte Kognition, insbesondere bei der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation oder der Ausstellung der Erbbescheinigung.
Anwendbares Verfahrensrecht: Die zuständige Behörde für die Protokollierung der Ausschlagung wird von den Kantonen bestimmt (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Soweit das ZGB nicht ausdrücklich ein Gericht oder eine…