Art. 566 ZGB
Befugnis
1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall12 Zitierungen
-
2Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten. - Mit dem Tod des Rückerstattungspflichtigen geht die Rückerstattungsschuld - falls die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde - a…4 Zitierungen
-
3Halter und berechtigter Lenker eines Motorfahrzeuges, die beide, der eine obligatorisch, der andere freiwillig, bei der gleichen Gesellschaft haftpflichtversichert sind4 Zitierungen
-
4Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung3 Zitierungen
-
5BGE 70_II_1991 Zitierungen01.01.1944 · 1 Zitierungen
-
6BGE 50_II_4501 Zitierungen01.01.1924 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Ausschlagung einer Erbschaft9 Zitierungen
-
Erbausschlagung8 Zitierungen
-
3 Zitierungen06.01.2021 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.