Erwägungen

Der Fall betrifft die Rückerstattung einer unrechtmäßig bezogenen Altersrente nach dem Tod des Rentenbezügers. Die Ausgleichskasse der Stickereiindustrie hatte dem Versicherten Züst bis zum 30. Juni 1969 eine Ehepaar-Altersrente ausgezahlt, obwohl seine Ehefrau bereits am 2. Mai 1966 verstorben war. Die Ausgleichskasse forderte daraufhin den zu Unrecht bezogenen Betrag von 4.216 Franken zurück und lehnte ein Erlassgesuch des Versicherten ab.

Nach Erhebung einer Beschwerde durch den Sohn des Versicherten erließ die Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Appenzell AR die Rückerstattung. Der Versicherte verstarb jedoch am 17. Januar 1970, woraufhin die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die auf öffentlichem Recht beruhenden Geldforderungen und Geldschulden des Erblassers mit seinem übrigen Vermögen auf die Erben übergehen. Da der Versicherte keine Vermögenswerte hinterlassen hat und die Erben die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben, sind die Rückerstattungsschulden auf die Erben übergegangen.

Gemäß Artikel 47 AHVG und Artikel 79 AHVV kann von der Rückforderung unrechtmäßig bezogener Renten abgesehen werden, wenn der Pflichtige die Renten in gutem Glauben entgegengenommen hat und die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeuten würde. Da der Versicherte verstorben ist, können nun die…