Sachverhalt

A. hat als Verwaltungsrat der Gesellschaft B. AG beim Präsidenten des Kantonsgerichts Obwalden einen Antrag gestellt, um Zugang zu deren Büchern und Unterlagen zu erhalten. Der Gerichtspräsident hat dieses Gesuch abgelehnt, da er keine gesetzliche Grundlage für eine Leistungsklage zur Erlangung von Informationen durch Verwaltungsratsmitglieder sah. Auch das Obergericht des Kantons Obwalden kam zu demselben Ergebnis. Das Bundesgericht hat die Zivilbeschwerde in dieser Sache gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäss Art. 715a OR, die Verwaltungsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft zustehen, gerichtlich im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden können. Obwohl Art. 715a OR diese Möglichkeit nicht ausdrücklich erwähnt, im Gegensatz zu Art. 697 Abs. 4 OR, welcher den Rechtsweg für Aktionäre vorsieht, geht das Bundesgericht davon aus, dass, wenn das Gesetz ein Recht gewährt, dieses grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich angegeben ist. Der Umstand, dass Beschlüsse des Verwaltungsrats nicht anfechtbar sind, steht einer Leistungsklage gegen die Gesellschaft selbst, die zu Unrecht die verlangten Informationen verweigert, nicht entgegen. Das Bundesgericht ist auch der Ansicht, dass für die…