Art. 90 ZGB
Verlobung
1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
2 …
3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Ein Verlöbnis liegt nur bei beidseitigem Eheversprechen vor, und es können Ansprüche aus Verlöbnisbruch grundsätzlich nicht mit Vorgängen begrundet werden, die sich vor der Verlobung ereignet haben2 Zitierungen
-
2BGE 48_II_1882 Zitierungen01.01.1922 · 2 Zitierungen
-
3Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV, Art. 90 ff1 Zitierungen
-
4Versorgerschaden und Genugtuung beim Unfalltod eines Verlobten. 1. Art. 45 Abs. 3 OR; Versorgereigenschaft von Verlobten und Konkubinatspartnern (E. 2a und b). 2. Art. 47 OR; Genugtuungsanspruch des Verlobten1 Zitierungen
-
5BGE 42_II_1851 Zitierungen07.06.1916 · 1 Zitierungen
-
6Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
1 Zitierungen
-
Fürsorgerische Unterbringung0 Zitierungen
-
Scheidung (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019)0 ZitierungenZB.2018.5· 03.07.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.