Erwägungen

S. (geboren 1966) arbeitete bis Ende Februar 1989 als Bäckerin/Konditorin. Am 1. April 1989 trat sie eine Stelle als Schaustellerin im Betrieb von E., ihrer späteren Schwiegermutter, an. Über diese Arbeitgeberin war sie bei der Allianz Continentale, Allgemeine Versicherungs AG (nachfolgend: Continentale) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Am 18. April 1989 verunfallte [S.] beim Standaufbau, als eine rund 600 kg schwere Holzkiste von einem Gabelstapler kippte. Im August 1989 heiratete sie den Sohn ihrer Arbeitgeberin.

Die Continentale setzte das Taggeld auf Basis eines umgerechneten Jahresverdienstes von Fr. 12'320.-- auf Fr. 27.-- fest. [S.] erhob Beschwerde und beantragte die Festsetzung des Taggeldes ausgehend von einem höheren Einkommen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau qualifizierte [S.] als "mitarbeitendes Familienglied" im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV und wies die Sache zur Neufestsetzung des Taggeldes an die Continentale zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff "Familienglieder" im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nur die Mitglieder der Familie im familienrechtlichen Sinn des Zivilgesetzbuchs umfasst. Das Verlöbnis oder das Konkubinat begründen keine Mitgliedschaft in der Familie.

Da [S.] im Zeitpunkt des…