Art. 22 UVV

Im Allgemeinen

1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.
2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
  1. a. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
  2. b. Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
  3. c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
  4. d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. e. …
3 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Abs. 1. Für Personen nach Artikel 1a Abs. 1 Bst. c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Abs. 1.
4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 22 Abs. 2 lit. b, Art. 24 Abs. 2 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten. - Zusammenfassung der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV. - Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereigniss…
    · 18.04.2001 · 122 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 3 und Art. 24 Abs. 2 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten bei Saisonniers
    · 04.12.1992 · 77 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 15 UVG, Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV
    · 09.04.1997 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Neubestimmung des Invaliditätsgrades nach mehreren invalidisierenden Unfällen
    · 25.01.2013 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 UVV: Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten
    · 25.04.1988 · 44 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erw. 2a und b)
    · 23.09.1992 · 41 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 19.08.2011 · 16 Zitierungen
  • 01.12.2009 · 12 Zitierungen
  • Unfallversicherung
    · 27.04.2009 · 11 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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