Erwägungen

Der Streitpunkt betrifft die Frage, ob bei der Berechnung der Zusatzrente der Unfallversicherung die Kinderzulagen für nach dem Unfall geborene Kinder zur Ermittlung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden müssen. B., geboren 1956, ist Vater von drei Kindern, geboren am 18. Dezember 1984, 28. November 1987 und 27. Juli 1990. Am 26. Mai 1987 erlitt er bei seiner Arbeit als Spengler einen Sturz vom Dach und brach sich das Becken. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die Heilungskosten und zahlte ihm Taggelder. Am 1. Oktober 1988 begann B. eine berufliche Umschulung auf Kosten der Invalidenversicherung zum Bauzeichner. Vor Abschluss dieser Eingliederungsmaßnahme erlitt er am 5. Juni 1990 einen Verkehrsunfall mit Schleudertrauma. Durch Entscheid vom 18. November 1992 sprach ihm die SUVA rückwirkend ab 1. November 1992 eine Zusatzinvalidenrente auf Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und eines versicherten Jahresverdienstes von 63'987 Franken sowie eine Integritätsentschädigung von 20% zu.

Erwägungen

1. Gemäß Art. 15 Abs. 2 UVG werden die Renten auf Basis des versicherten Verdienstes berechnet. Gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV gehören auch die im üblichen Rahmen der Region oder Branche gezahlten Familienzulagen zum versicherten Verdienst. 2. Streitfrage ist, ob gemäß Art. 24 Abs. 2 UVV nur die Zulagen für das 1984 vor dem ersten Unfall geborene Kind zu berücksichtigen sind oder auch die Zulagen für die 1987 und 1990 geborenen Kinder. 3. Laut Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zielt Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich auf die Anpassung des versicherten Verdienstes an…