Sachverhalt
Der Streit betrifft den jährlichen Lohn, der für die Berechnung der Invalidenrente des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist, dessen Invaliditätsgrad aufgrund eines Rückfalls nach dem 1. Januar 1984 von 20% auf 50% erhöht wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und das kantonale Gericht sind der Ansicht, dass das alte Recht (UVG) anwendbar ist, während der Beschwerdeführer geltend macht, dass die neuen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) anzuwenden sind.Erwägungen
Nach der Rechtsprechung unterliegen Rentenansprüche, die unter dem alten Recht entstanden sind, unabhängig davon, ob es sich um abgestufte, zeitlich begrenzte oder lebenslängliche Renten handelt, auch im Falle eines Rückfalls oder von Spätfolgen den Überprüfungsvorschriften des UVG. Daher ist die Rente auf der Grundlage des Lohns zu berechnen, den der Versicherte vor dem Erstunfall erzielt hätte, und nicht auf der Grundlage des Lohns vor Erklärung des Rückfalls.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist die Argumentation des Beschwerdeführers, die neuen Bestimmungen des UVG anzuwenden, ab. Es ist der Ansicht, dass die Rentenüberprüfung aufgrund des Rückfalls keinen neuen Rentenanspruch darstellt, sondern eine Erhöhung des Invaliditätsgrads einer unter dem alten Recht entstandenen Rente, die daher nach den Regeln des…