Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Neubestimmung des Invaliditätsgrades und des versicherten Verdienstes der Unfallversicherung für einen Versicherten, der mehrere invalidisierende Unfälle erlitten hatte.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete dem Versicherten seit 1978 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% aus. Für zwei weitere Unfälle in den Jahren 2006 und 2007 war die SUVA ebenfalls leistungspflichtig, sodass sie eine Rente aus allen drei Unfällen gesamthaft zusprechen musste.
Für die Neubestimmung des Invaliditätsgrades galten die Regeln der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Dabei konnte die Verwaltung und das Gericht das hypothetische Valideneinkommen des Versicherten ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung frei überprüfen.
Erwägungen
Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist in der Regel vom zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
Im vorliegenden Fall wurde berücksichtigt, dass der Versicherte als guter, zuverlässiger und ehrgeiziger Facharbeiter beschrieben wurde, der sich auf die Meisterprüfung vorbereitete und dem der…