Erwägungen
Der 1960 geborene Francesco F. war seit April 1978 als Saisonnier als Hilfsarbeiter bei der G. AG tätig. Am 25. August 1985 erlitt er bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm rückwirkend ab 1. September 1990 eine Invalidenrente zu, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 80% und einem versicherten Verdienst von Fr. 45'070.--.
Francesco F. erhob Beschwerde und beantragte, dass der Rentenberechnung ein Jahresverdienst eines Vorarbeiters zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 65'000.-- zugrunde gelegt werde. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da die Umrechnung auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung korrekt sei.
Francesco F. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Sache zur Neufestsetzung des massgeblichen Jahreslohnes zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen werden. Laut Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV ist bei Saisonarbeitern die Umrechnung des Lohnes auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung beschränkt.
Das Gericht stellte klar, dass diese Regelung für Saisonarbeiter gesetzmäßig ist und dem Äquivalenzprinzip zwischen versichertem Verdienst und Prämienordnung dient. Der für die…