Art. 7 AHVV

Bestandteile des massgebenden Lohnes

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:
  1. a. Zeit‑, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
  2. b. Orts- und Teuerungszulagen;
  3. c. Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien; cbis. geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
  4. d. Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
  5. e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
  6. f. regelmässige Naturalbezüge;
  7. g. Provisionen und Kommissionen;
  8. h. Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
  9. i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
  10. k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
  11. l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
  12. m. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Unfall oder Krankheit;
  13. n. Leistungen des Arbeitgebers bei einer Arbeitsverhinderung aufgrund von Dienstleistung im Sinne von Artikel 1a des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG) oder Elternschaft;
  14. o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
  15. p. Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
  16. q. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 5 AHVG, Art. 7 lit. c und h AHVV
    · 01.03.1977 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 7 lit. h AHVV: Beitragsrechtliche Qualifikation des Entgelts eines nebenberuflichen Revisors einer AG. - Aktienrechtlicher Grundsatz der Unabhängigkeit der Kontroll- bzw. nunmehr Revisionsstelle nach früherem und n…
    · 30.09.1997 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn? Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte sog. "Nidwaldner Praxis" (dazu E. 2.4) berücksichtigt die steuerrechtliche Betrachtung nicht, un…
    · 05.06.2008 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. c AHVV: Abgabe von Aktien an Lohnempfänger
    · 10.04.1996 · 35 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 8ter Abs. 1 lit. c und d AHVV: Beitragsbefreiung von Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung
    · 25.01.2007 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn
    · 03.12.2015 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.02.2010 · 14 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 08.04.2015 · 11 Zitierungen
  • 25.10.2012 · 11 Zitierungen

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