Erwägungen
Dieser Fall betrifft eine Aktiengesellschaft (X AG), die ihr Aktienkapital ohne Vermögenszuwachs durch die Ausgabe von Gratisaktien erhöht hat. Unter den Empfängern dieser Gratisaktien befanden sich sechs Mitarbeiter des Unternehmens, die gleichzeitig Aktionäre waren.
Die AHV-Ausgleichskasse und die kantonale AHV-Rekurskommission waren der Ansicht, dass der Wert dieser an die Mitarbeiter-Aktionäre übertragenen Gratisaktien als beitragspflichtiger Lohn gemäß Art. 7 Bst. c AHVV zu behandeln sei.
X AG hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Übertragung von aus Eigenmitteln der Gesellschaft freigestellten Gratisaktien keinen beitragspflichtigen Vorteil darstellt, im Gegensatz zur Erhebung einer Verrechnungssteuer.
Diese Transaktion führt nämlich zu keiner wirtschaftlichen Bereicherung des begünstigten Aktionärs, da sein Gesamtanteil am Gesellschaftsvermögen lediglich auf eine größere Anzahl von Titeln verteilt wird. Darüber hinaus zielt die Zuteilung dieser Gratisaktien ausschließlich auf die Aktionäre ab und steht in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen Arbeitstätigkeit, die sie für die Gesellschaft ausüben.
Schließlich reicht die Tatsache, dass die neuen Aktien mehrheitlich an Personen übertragen…