Erwägungen
Die Firma H. AG vereinbarte mit den Arbeitnehmervertretungen einen Sozialplan für Abbau- oder Umstrukturierungsmassnahmen. Dieser Plan sah vor, dass Mitarbeiter im Falle notwendiger Massnahmen frühestens 24 Monate vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, in Ausnahmefällen ab erfülltem 60. Altersjahr, von der Firma vorzeitig pensioniert werden können. Die vorzeitig Pensionierten erhielten neben den reglementarischen Leistungen der Pensionskasse zusätzliche Leistungen vom Arbeitgeber in Form einer AHV-Überbrückungsrente und einer Einkaufssumme zur Deckung der Leistungskürzungen der Pensionskasse.
Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie verpflichtete die Firma H. AG zur Bezahlung von Beiträgen auf diesen Zusatzleistungen. Die Firma erhob daraufhin Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden teilweise gutgeheissen wurde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den kantonalen Entscheid.
Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gehören grundsätzlich alle Entgelte und Zuwendungen, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, zum massgebenden Lohn und unterliegen damit der Beitragspflicht. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnimmt.
Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in Art. 8ter AHVV Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers von der Beitragspflicht ausgenommen, soweit sie acht Monatslöhne nicht…