Art. 8ter AHVV

Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen

1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und ‑restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
  1. a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Abs. 1 Bst. a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 8ter Abs. 1 lit. c und d AHVV: Beitragsbefreiung von Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung
    · 25.01.2007 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff der reglementarischen Beiträge
    · 27.08.2007 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als massgebender Lohn
    · 08.08.2011 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 21.10.2008 · 7 Zitierungen
  • 08.08.2011 · 3 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 23.05.2008 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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