Art. 8ter AHVV
Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
1 Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
2 Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und ‑restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
- a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Abs. 1 Bst. a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 8ter Abs. 1 lit. c und d AHVV: Beitragsbefreiung von Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung21 Zitierungen
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2Begriff der reglementarischen Beiträge15 Zitierungen
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3Freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als massgebender Lohn2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Alters- und Hinterlassenenversicherung7 Zitierungen
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3 Zitierungen08.08.2011 · 3 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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