Erwägungen

Im Auftrag der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) durchgeführte Arbeitgeberkontrollen ergaben, dass das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Zahlungen an die Publica (Pensionskasse des Bundes) für vorzeitige Pensionierungen nicht als massgebenden Lohn abgerechnet hatte. Die EAK betrachtete diese Einlagen als massgebenden Lohn und ordnete die Nachzahlung paritätischer Beiträge an.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob den Einspracheentscheid der EAK auf. Daraufhin führte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

Erwägungen

Nach Ansicht des Bundesgerichts fallen die Zahlungen des Bundes an die Publica bei vorzeitiger Pensionierung unter den Begriff des massgebenden Lohns gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG. Es handelt sich um geldwerte Vorteile, die aus dem vorzeitig beendeten Arbeitsverhältnis erbracht werden und somit unfundiertes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, das grundsätzlich der AHV-Beitragspflicht unterliegt.

Die Frage ist, ob der Freistellungstatbestand des Art. 8 lit. a AHVV greift, wonach reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Das…