Art. 8 AHVV
Ausnahmen vom massgebenden Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
- a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen;
- b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
- c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
- d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt‑, Arznei‑, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begriff der reglementarischen Beiträge36 Zitierungen
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2Freiwillige Vorsorgekapitalleistungen eines patronalen Wohlfahrtsfonds als massgebender Lohn17 Zitierungen
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3Art. 8 lit. b AHVV: Nicht zum massgebenden Lohn gehörende Sozialleistungen17 Zitierungen
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4Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie…13 Zitierungen
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5Art. 4, 44, 66 und 81 Abs. 1 BVG: Abzüge vom rohen Einkommen zufolge Einkaufs von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer12 Zitierungen
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6Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen06.07.2009 · 8 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung8 Zitierungen
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5 Zitierungen14.04.2009 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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