Erwägungen
Der Streitgegenstand betrifft die Frage, ob die Vorinstanz die Einlage einer patronalen Personalfürsorgestiftung in die Personalvorsorgestiftung zugunsten einer Kadermitarbeiterin sowie die an einen ehemaligen Kadermitarbeiter ausbezahlte Kapitalleistung zu Recht als massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG qualifiziert hat.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der X. AG ab. Es bestätigt, dass diese Leistungen der patronalen Wohlfahrtsfonds grundsätzlich beitragspflichtig sind, da sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht nach Art. 6 Abs. 2 lit. h oder Art. 8 lit. a AHVV kommt nur in Betracht, wenn es sich um reglementarische Leistungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge bzw. um reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an eine solche Einrichtung handelt.
Da im vorliegenden Fall keine reglementarischen Leistungen vorliegen, sondern es sich um freiwillige Zuwendungen der patronalen Personalfürsorgestiftung zur Verbesserung der Altersleistungen handelt, sind diese Zahlungen beitragspflichtig.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der gefestigten Rechtsprechung sämtliche Bezüge, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Dabei ist es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis andauert oder abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen.
Die Beitragsbefreiung nach Art. 6 Abs. 2 lit. h und Art. 8 lit. a AHVV setzt…