Erwägungen
In diesem Urteil ging es um die Frage, ob Entschädigungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden zur Deckung ihrer Krankenkassenprämien bezahlt, vom massgebenden Lohn für die AHV-Beiträge ausgenommen sind.
Die Ausgleichskasse Zug hatte entschieden, dass solche Zahlungen der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Dagegen erhob die Arbeitgeberin, die N. AG, Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde ab, woraufhin die N. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 5 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG grundsätzlich alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, also der massgebende Lohn, AHV-beitragspflichtig sind. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn der Bundesrat gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmte Sozialleistungen vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnimmt.
In der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung von Art. 8 lit. b AHVV sieht der Bundesrat eine solche Ausnahme für die Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer vor, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Das Bundesgericht erachtete diese Bestimmung als gesetzmässig, da der Bundesrat damit den Intentionen des Gesetzgebers…