Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob der Einkauf von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge als abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) gelten kann.

Das kantonale Gericht hat diese Rechtsfrage im Grundsatz bejaht, während die Aufsichtsbehörde dies ablehnt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Aufsichtsbehörde abgewiesen und die Auffassung des kantonalen Gerichts bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) den Einkauf von Beitragsjahren zur Schliessung von Vorsorgelücken erfasst. Dieser Auslegung stehen weder die Entstehungsgeschichte noch die bundessteuerrechtliche Regelung entgegen.

Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 18 Abs. 3 AHVV die Gleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmern in Bezug auf den Abzug von Beiträgen zur beruflichen Vorsorge anstrebte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es…