Erwägungen

Der 1967 geborene P. ist als Selbständigerwerbender der Ausgleichskasse medisuisse angeschlossen und seit 1. Januar 2004 freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung seines Personals (Pensionskasse X.) versichert. Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen Beiträge für 2004 und 2005 fest, wobei sie die Hälfte der in diesen Jahren getätigten persönlichen Einlagen in die Pensionskasse X. vom beitragspflichtigen Einkommen abzog.

P. erhob Beschwerde gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge unter Berücksichtigung eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 1'409'869.- (nach Abzug der Hälfte der in diesem Jahr bezahlten ordentlichen Beiträge von Fr. 204'170.- in die eigene berufliche Vorsorge) an die Ausgleichskasse zurück.

P. führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, die persönlichen Einlagen in die eigene berufliche Vorsorge vollumfänglich vom beitragspflichtigen Einkommen abziehen zu können.

Erwägungen

Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG werden von dem durch die selbständige Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die 2. Säule…