Sachverhalt
Die Gesellschaft X. AG wurde von der Ausgleichskasse Nidwalden für die Jahre 2002 bis 2005 mit Nachzahlungen belastet, da ein Teil der an Y., den Verwaltungsratspräsidenten und Aktionär, gezahlten Dividenden als massgebendes Gehalt betrachtet werden musste. Die Gesellschaft hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung sind Dividenden grundsätzlich von Beiträgen befreit, da es sich um Vermögenseinkünfte und nicht um Erwerbseinkommen handelt. Wenn ein Unternehmen jedoch Leistungen an Arbeitnehmer erbringt, die auch Anteilsrechte halten, muss geprüft werden, ob diese Leistungen eine Arbeitsvergütung (massgebendes Gehalt) oder eine Gewinnausschüttung (Vermögenseinkünfte) darstellen.
Die von der Ausgleichskasse Nidwalden entwickelte Praxis, den Teil der Dividenden, der 15% des Aktienkapitals übersteigt, als massgebendes Gehalt zu betrachten, berücksichtigt die steuerrechtliche Konzeption nicht und ist nicht gesetzeskonform,…