Erwägungen

Die L. AG erhielt von der Ausgleichskasse des Grosshandels eine Nachforderung paritätischer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 38'365.30 für die Jahre 1971-1974. Grund dafür waren Zahlungen an den Aktionär und Arbeitnehmer R. in Form von sogenannten "Tantiemen" oder "Zusatzgratifikationen", die von der Gesellschaft nicht als beitragspflichtige Löhne abgerechnet worden waren.

Die L. AG erhob Beschwerde gegen die Kassenverfügung und beantragte, diese Zahlungen von der Beitragspflicht auszunehmen. Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde ab, da es AHV-rechtlich unerheblich sei, ob es sich um Tantiemen oder Zusatzgratifikationen handle, da beide Leistungen Erwerbseinkommen im Sinne der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) darstellten.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht beantragte die L. AG, den kantonalen Entscheid sowie die Kassenverfügung aufzuheben oder die Rückerstattung der bezahlten Beiträge zu gewähren.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass es für die Qualifikation der fraglichen Zahlungen als beitragspflichtiger Lohn oder als nicht beitragspflichtiger Kapitalertrag auf deren Wesen und Funktion ankommt, nicht auf die rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung. Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person können unter Umständen massgebender Lohn sein, insbesondere wenn es sich um Tantiemen handelt.

Die Ausgleichskasse und die Vorinstanz gingen jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die…