Erwägungen
[F.] ist hauptberuflich als Steuerkommissär bei der Steuerverwaltung X tätig. Am 1. August 1992 wählte ihn die Generalversammlung der [M. AG] als Revisionsstelle. Bei einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma auf dem im Jahre 1993 an [F.] ausgerichteten Entgelt von Fr. 5'000.-- keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie verpflichtete daraufhin die [M. AG] zur Nachzahlung von paritätischen AHV/IV/EO/AlV-Beiträgen inklusive Verwaltungskosten im Betrage von Fr. 608.30.
Die [M. AG] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, da [F.] hauptberuflich nicht als selbständigerwerbender Revisor tätig sei und die streitige Entschädigung daher massgebenden Lohn darstelle.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte die [M. AG] ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger danach zu beurteilen ist, ob das erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dabei ist nicht die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten entscheidend.
Das Gericht stellt fest, dass die Regelung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h AHVV, wonach Entschädigungen an den nebenberuflichen Revisor einer Aktiengesellschaft massgebenden Lohn darstellen, in…