Sachverhalt

Diese Angelegenheit betrifft einen Rechtsstreit zwischen Herrn M. und Frau B. in Bezug auf Ansprüche aus der Auflösung eines Verlöbnisses. Das Bundesgericht musste feststellen, ob zwischen den Parteien tatsächlich ein Verlöbnisvertrag geschlossen worden war. Die festgestellten Tatsachen zeigen, dass die Parteien sich zwar das Eheversprechen gegeben haben, aber erst am 19. April 1949 gegenseitige Heiratsversprechen ausgetauscht und damit einen Verlöbnisvertrag im Sinne von Art. 90 ZGB geschlossen haben. Vor diesem Datum gab es noch kein Verlöbnis, trotz Gespräche zwischen den Parteien. Daher können die Ansprüche der Klägerin aus der Auflösung eines Verlöbnisses sich nur auf Ereignisse nach dem 19. April 1949 beziehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre ein Verlöbnis nur bei gegenseitigen Heiratsversprechen vorliegt. Ein einseitiges Versprechen, auch wenn es gewisse Rechtswirkungen wie im Bereich des Familienrechts (Art. 323 ZGB) haben kann, reicht nicht aus, um…