Art. 323 ZGB

1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
    · 11.11.2020 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Lohnpfändung
    · 22.08.1978 · 11 Zitierungen
  3. 3
    Betreibung gegen einen Minderjährigen
    · 30.05.1980 · 5 Zitierungen
  4. 4
    BGE 73_II_140
    09.05.1947 · 4 Zitierungen
  5. 5
    BGE 48_II_188
    01.01.1922 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge
    · 27.02.1958 · 3 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Eheschutz
    · 25.08.2021 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Kreisschreiben, Zeugnis unentgeltliche Rechtspflege
    ZZ.1990.17
    · 18.05.1988 · 1 Zitierungen
  • Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens
    · 08.12.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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