Art. 323 ZGB
1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung21 Zitierungen
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2Lohnpfändung11 Zitierungen
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3Betreibung gegen einen Minderjährigen5 Zitierungen
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4BGE 73_II_1404 Zitierungen09.05.1947 · 4 Zitierungen
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5BGE 48_II_1884 Zitierungen01.01.1922 · 4 Zitierungen
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6Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Eheschutz3 Zitierungen
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Kreisschreiben, Zeugnis unentgeltliche Rechtspflege1 ZitierungenZZ.1990.17· 18.05.1988 · 1 Zitierungen
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Entzug der Verwaltung des Kindesvermögens0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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