Erwägungen
[A.] und [B.] sind die verheirateten Eltern von vier Kindern. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde der Unterhalt zwischen den Parteien geregelt. [A.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, der den Unterhalt festsetzte. Das Bundesgericht hebt Teile des vorinstanzlichen Entscheids auf und weist die Sache zur Neuberechnung des Unterhalts der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder an die Vorinstanz zurück. Dies aufgrund zweier Mängel in der Unterhaltsberechnung: 1. Das Kantonsgericht hat das ab Mai 2020 anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin um CHF 566.- zu hoch festgesetzt, was zu einer Kürzung der Unterhaltsbeiträge für die Söhne führt. 2. Das Kantonsgericht hat zu Unrecht einen Anteil des Überschusses den volljährigen Töchtern zugewiesen, obwohl deren Unterhalt nicht Gegenstand des Verfahrens war. Der Überschuss ist allein auf die Eltern und minderjährigen Kinder zu verteilen. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde unter dem strengen Rügeprinzip des Willkürverbots. Es stellt fest, dass die Vorinstanz in zwei Punkten willkürlich entschieden hat: 1. Bei der Berechnung des Einkommens der Beschwerdeführerin ab Mai 2020 wurde ein Betrag von CHF 566.- zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Dies führt zu einer Kürzung der Unterhaltsbeiträge für die Söhne. 2. Die Vorinstanz hat zu Unrecht einen Anteil des Überschusses den volljährigen Töchtern zugewiesen, obwohl deren…