Erwägungen

Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) beantragte beim Bezirksgericht Bremgarten, die [Y. AG] in Liquidation (Beschwerdegegnerin) sei unter Androhung von Strafe zur Räumung einer Liegenschaft in [M.] zu verpflichten. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, da der Sachverhalt weder unbestritten noch sofort beweisbar sei und die Rechtslage nicht klar erscheine. Die Beschwerde der [X. AG] gegen diesen Entscheid wies das Obergericht des Kantons Aargau ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es führte aus, dass für den Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO erforderlich ist, dass der Kläger den vollen Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen erbringt und die Rechtslage klar ist. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage zwar klar, da bei einer unbefristeten Gebrauchsleihe der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann. Allerdings verneinte das Bundesgericht, dass der…