Sachverhalt

Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB) beschlossen am 25. Mai 2005, ihre 100%-ige Tochtergesellschaft, die Wasserkraftwerk Etzelwerk AG (EWAG), durch Absorptionsfusion zu integrieren. Die SBB meldete die Fusion am 16. Juni 2005 beim Handelsregisteramt Bern-Mittelland an, jedoch suspendierte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) die Eintragung.

Die SBB ersuchte das EHRA um Genehmigung der Eintragung und für den Fall der Abweisung um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 verweigerte das EHRA die Genehmigung, da die SBB ein Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d Fusionsgesetz sei und somit unter den Anwendungsbereich von Art. 99 ff. des genannten Erlasses falle.

Die SBB beantragte dem Bundesgericht, die Verfügung des EHRA aufzuheben und die Eintragung der Fusion zwischen den SBB und der EWAG in das Handelsregister Bern-Mittelland zu genehmigen. Das EHRA schloss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die SBB als Institut des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 lit. d Fusionsgesetz zu qualifizieren sei, da sie eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts sei, die auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage beruht und ihre Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes erhält.

Das Gericht befand, dass die Regelung der Organisation der SBB an jene der privatrechtlichen Aktiengesellschaft angelehnt ist, jedoch nicht einfach mit dieser gleichgesetzt werden kann. Die SBB untersteht praktisch nicht vollständig dem Recht der privatrechtlichen Aktiengesellschaft, und die Abweichungen seien nicht geringfügig.

Das Gericht wies auch die Rüge der SBB zurück, dass Art. 22 Abs. 1 SBBG verletzt worden sei, indem die beantragte Eintragung nicht genehmigt wurde. Es führte aus, dass die Verweisung in Art.…