Sachverhalt

Die Beschwerde richtet sich gegen die Änderung des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Wohnraumförderung (WRFG), die durch eine Volksinitiative eingeführt wurde. Insbesondere geht es um § 8a Abs. 3 lit. a WRFG, der vorsieht, dass die Bewilligung für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben davon abhängt, dass den bisherigen Mietparteien ein Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass diese Bestimmung einen unzulässigen Eingriff in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter darstellt und damit gegen den Vorrang des Bundesrechts verstößt.

Erwägungen

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation. Es stellt fest, dass das in § 8a Abs. 3 lit. a WRFG vorgesehene Rückkehrrecht der Mieter nach einer…