Erwägungen
H. sowie die Gesellschaften I. Limited, J. LLC, K. Ltd, L. Co Ltd, M. Pte Ltd und N. Ltd (die Kläger) haben eine Feststellungsklage gegen A. und B. sowie die Gesellschaften C. Ltd, D. Ltd, E. Limited, F. Limited und G. Limited (die Beklagten) erhoben. Keiner der Kläger hat Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
Das Erstgericht des Kantons Genf hat die Kläger gesamtschuldnerisch zur Leistung eines Kostenvorschusses von 240'000 Franken verpflichtet. Diese Entscheidung wurde vom Appellationsgericht des Kantons Genf bestätigt. Die Beklagten haben daraufhin einen Antrag auf Leistung von Sicherheiten für die Prozesskosten gestellt, mit dem Antrag, dass jeder Kläger individuell zur Leistung von Sicherheiten in Höhe von 7'121'732 Franken und 98 Rappen verpflichtet wird.
Mit Verfügung vom 12. März 2020 hat das Erstgericht jeden Kläger individuell zur Leistung von Sicherheiten für die Prozesskosten in Höhe von 120'500 Franken verurteilt. Die Kläger haben Beschwerde erhoben mit dem Antrag, ihnen aufzuerlegen, gesamtschuldnerisch Sicherheiten für die Prozesskosten in Höhe von 120'500 Franken zu leisten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es hat entschieden, dass die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO bilden und keine notwendige Streitgenossenschaft. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen handeln, und das Verhalten eines Streitgenossen hat keine Auswirkungen auf die Rechtslage der anderen.
Daher kann das Gericht die einfachen Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch zur…