Erwägungen

Die [B. AG] (Klägerin, Beschwerdegegnerin) und die [A. AG] (Beklagte, Beschwerdeführerin) haben in den Jahren 2008 bis 2011 auf dem Gebiet der Wasserhöchstdruckarbeiten zur Sanierung von Eisenbahnwagen zusammengearbeitet. Durch Kündigung der Beklagten per 20. November 2011 wurde der am 20. November 2008 geschlossene Zusammenarbeitsvertrag beendet. Im Zuge der Beendigung dieser Zusammenarbeit stellte sich die Frage, was mit der von der Klägerin auf ihre Kosten entwickelten, sich auf dem Sanierungsgelände der Beklagten befindlichen Wasseraufbereitungsanlage geschehen solle. Die Beklagte nutzte die Wasseraufbereitungsanlage noch mindestens bis zum 9. Mai 2012. Mit Klage vom 26. Januar 2013 beim Handelsgericht des Kantons Zürich beantragte die Klägerin, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr Fr. 124'800.-- zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins. Das Handelsgericht wies die Klage im Mehrbetrag ab und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'500.-- zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als zulässig. Es bejaht den sachlichen Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Kaufpreisanspruch und dem später geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der Wasseraufbereitungsanlage, da in beiden Fällen die von der Klägerin auf ihre Kosten entwickelte Anlage auf dem Gelände der Beklagten das massgebende Objekt war. Auch in zeitlicher Hinsicht bestünden Überschneidungen, indem sowohl beim Kaufvertrag respektive den damit einhergehenden langwierigen Vertragsverhandlungen als auch bei der Nutzung der Anlage der Zeitraum nach der Beendigung der…