Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wann die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zur Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht beginnt, wenn ein Gericht auf eine Klage aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht eintritt und gegen diesen Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Monatsfrist in einem solchen Fall bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheides zu laufen beginnt. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Frist beginne erst mit der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides.

Erwägungen

Der Gesetzestext von Art. 63 Abs. 1 ZPO ist in dieser Frage nicht eindeutig. Einerseits spricht er nicht von der Zustellung des Nichteintretensentscheides, wie es in Art. 311 und 321 ZPO für die Einreichung von Berufung und Beschwerde der Fall ist. Andererseits erwähnt er auch nicht die Rechtskraft des Nichteintretensentscheides, was naheliegend wäre, wenn der Gesetzgeber die vom Beschwerdeführer bevorzugte Lösung gewollt hätte.

In der Literatur finden sich unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird vertreten, die Monatsfrist beginne bei Fehlen eines Rechtsmittels mit der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides. Andere Autoren sind der Meinung, sie beginne bereits mit der Zustellung oder Eröffnung des Nichteintretensentscheides.

Das Bundesgericht entschied, dass die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO, wie bereits bei der analogen Regelung von Art. 139 aOR, mit der Zustellung oder Eröffnung des Nichteintretensentscheides…