Art. 146 ZPO
Wirkungen des Stillstandes
1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
2 Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO)3 Zitierungen
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2Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis2 Zitierungen
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3Berechnung der Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO1 Zitierungen
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4Hauptverhandlung; Videokonferenz0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mäklervertrag1 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung1 Zitierungen
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Gebrauchsleihe1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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