Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wann die Frist zur Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht nach einem Nichteintretensentscheid des angerufenen Gerichts beginnt. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Frist mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids oder erst mit dessen Rechtskraft zu laufen beginnt.

Der Beschwerdeführer hatte seine Klage bei einem Gericht eingereicht, das sich für unzuständig erklärte und nicht auf die Klage eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Das Bundesgericht musste nun klären, wann die Frist von einem Monat nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zur Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht zu laufen beginnt.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO in Fällen, in denen kein Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid ergriffen wird, bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen beginnt, nicht erst mit dessen Rechtskraft.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass der Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich von der Zustellung spricht, aber auch die Rechtskraft nicht erwähnt. Daraus schloss das Bundesgericht, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung je nach Ergreifen eines Rechtsmittels wollte. Zudem…