Sachverhalt

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Im Jahr 2020 verstarb die Erblasserin E.A., die vier Kinder (B.A., C.A., D.A. und A.A.) als gesetzliche Erben hinterliess. Der Ehemann der Erblasserin war bereits 1989 verstorben. Über die Regelung des Nachlasses entstand Streit zwischen den Geschwistern.

Am 25. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Höfe dem Kläger A.A. eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 Abs. 2 ZPO, die diesem am 26. Januar 2022 zugestellt wurde. Gestützt auf diese Klagebewilligung reichte A.A. am 12. Mai 2022 beim Bezirksgericht Höfe eine Klage betreffend Erbteilung und Herabsetzung gegen seine Geschwister ein. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 9. Februar 2023 mangels einer gültigen Klagebewilligung (wegen Fristversäumnis) nicht auf die Klage ein.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid legte A.A. Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein, das den Entscheid bestätigte und die Berufung mit Entscheid vom 17. August 2023 abwies. Hiergegen erhob A.A. am 18. September 2023 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung.

Die Beschwerdegegner B.A. und C.A. verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D.A. äusserte sich nicht. Das Obergericht des Kantons Schwyz reichte am 13. Mai 2024 unter Verzicht auf Antragstellung eine Vernehmlassung ein.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Rechtliche Einordnung der Fristberechnung:

Die zentrale Rechtsfrage betrifft die Berechnung der Prosequierungsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO, die nach der Zustellung einer Klagebewilligung drei Monate beträgt. Der Beschwerdeführer A.A. reichte die Klage am 12. Mai 2022 ein, nachdem die Klagebewilligung am 26. Januar 2022 zugestellt worden war. Die Vorinstanz berechnete das Fristende unter Anwendung des Europäischen Fristenübereinkommens (EuFrÜb) und des Art. 142 Abs. 2 ZPO auf den 11. Mai 2022, sodass die Klage als verspätet galt. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Frist sei gemäss Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO erst am 27. Januar 2022 zu laufen begonnen und ende daher am 26. April 2022, sodass die Klage fristgerecht erhoben worden sei.

Anwendbarkeit des Europäischen Fristenübereinkommens:

Das Bundesgericht bestätigt, dass das EuFrÜb auf die Berechnung der Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO anwendbar ist, da es sich um eine prozessuale Frist handelt, die durch eine Mitteilung (Zustellung der Klagebewilligung) ausgelöst wird. Das Übereinkommen regelt die Berechnung von Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, und legt fest, dass der dies a quo (Tag des Fristbeginns) mit dem Tag des fristauslösenden Ereignisses zusammenfällt. Der dies ad quem (Tag des Fristendes) bestimmt sich nach den in Art. 4 EuFrÜb festgelegten Regeln. Für Monatsfristen endet die Frist am Tag des letzten Monats, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des fristauslösenden Ereignisses. Fehlt ein entsprechender Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Auslegung von Art. 142 ZPO:

Das Bundesgericht prüft, ob Art. 142 ZPO in einem Normkonflikt mit dem EuFrÜb steht. Art. 142 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen. Art. 142 Abs. 2 ZPO regelt die Berechnung von Monatsfristen und bestimmt, dass diese im letzten Monat an dem Tag endet, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist umstritten:

  • Mehrheitsmeinung: Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO sind kombiniert anzuwenden. Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, ist der Tag nach dem fristauslösenden Ereignis. Dies führt dazu, dass bei Monatsfristen ein zusätzlicher Tag zur Verfügung steht, da die Frist erst am Folgetag beginnt und am Tag mit derselben Zahl im letzten Monat endet.
  • Minderheitsmeinung: Art. 142 Abs. 2 ZPO ist isoliert anzuwenden. Der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, ist der Tag des fristauslösenden Ereignisses. Dies entspricht der Regelung…