Erwägungen
Die Hilfskonkursmasse X. (Konkursmasse der Hilfskasse von X.) hat gegen ein Urteil des Kantonalen Gerichts des Kantons Thurgau Beschwerde eingelegt, das nicht auf ihre Beschwerde betreffend zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafverfahrens eingetreten war. X. war der Haupttäter eines Betrugsfalles mit horizontalen Bohrgeräten in den 1990er Jahren in Deutschland, der den betroffenen Leasing-Gesellschaften und Banken Schäden von ca. 3,45 Milliarden DM verursacht hatte. X. hat mindestens 325 Millionen DM (ca. 166 Millionen Euro) des betrügerisch erlangten Vermögens abgezweigt, die teilweise in seine Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gruppe A. und teilweise in sein Privatvermögen und das seiner Ex-Ehefrau [Z.] investiert wurden. Um dieses betrügerisch erworbene Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu verbergen, hat X. seine Einkünfte durch verschiedene Verschleierungsmaßnahmen getarnt und die illegal erworbenen Gelder oder Vermögenswerte insbesondere an seine Ex-Ehefrau, an verschiedene von ihnen kontrollierte Gesellschaften und an die liechtensteinische Stiftung B., über die X. und [Z.] tatsächlich frei verfügen konnten, übertragen. Insgesamt wurden Vermögenswerte (Yachten, Schmuck, Gemälde und Immobilien) von ca. 350 Millionen DM (ca. 179 Millionen Euro) bei X. und [Z.] identifiziert und größtenteils für die Konkursmasse beschlagnahmt.Erwägungen
Nach der Rechtsprechung könnte die Hilfskonkursmasse, in der die individuellen Vermögensinteressen der Gläubiger in der Schweiz zusammengefasst sind, als Privatklägerin im Strafverfahren gegen die Angeklagte [Z.] zugelassen werden, soweit sie die Herausgabe…