Art. 121 StPO
Rechtsnachfolge
1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen64 Zitierungen
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2Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)54 Zitierungen
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3Begriff des Geschädigten33 Zitierungen
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4Stellung der geschädigten Person und Beschwerdelegitimation der Erben mit nachrangiger Erbberechtigung; Übergang der Verfahrensrechte8 Zitierungen
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5Begriff des Geschädigten8 Zitierungen
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6Konstituierung als Zivilklägerin7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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25 Zitierungen
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Einstellungsverfügung, Parteistellung (Urkundenfälschung)8 Zitierungen
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Zivilforderung; Willkür, rechtliches Gehör7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.