Art. 121 StPO

Rechtsnachfolge

1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.
2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen
    · 01.02.2016 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion)
    · 20.10.2014 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begriff des Geschädigten
    · 01.09.2014 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Stellung der geschädigten Person und Beschwerdelegitimation der Erben mit nachrangiger Erbberechtigung; Übergang der Verfahrensrechte
    · 25.04.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Begriff des Geschädigten
    · 07.04.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Konstituierung als Zivilklägerin
    · 06.08.2019 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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