Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , Sohn der Schenkenden und Bruder bzw. Onkel der Beschenkten, erstattete am 24. Februar 2014 bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung und anderer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete ein Strafverfahren, stellte dieses aber am 5. April 2016 wieder ein. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob der Willensvollstrecker der mittlerweile verstorbenen [B.A.] Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde mangels Legitimation ab.
Der Beschwerdeführer [X.] beantragte die Weiterführung des Strafverfahrens und seine Einbeziehung als Partei in das Verfahren. Er machte geltend, dass die Vorinstanz seine Parteistellung zu Unrecht verneint und sich mit seinen Begehren nicht auseinander gesetzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Anzeigesteller nicht Verfahrenspartei war und daher nur unter der Voraussetzung unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Interessen zur Beteiligung am Verfahren berechtigt war.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die behaupteten Urkundenfälschungen oder anderweitigen Vermögensdelikte zum Nachteil seiner Eltern nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen war. Die Eltern waren zum damaligen Zeitpunkt alleine Träger des durch Straftaten gegen das Vermögen (mit) geschützten Rechtsguts und als…