Erwägungen

Die Beschwerdeführerinnen A. SA, B. SCI und C. SCI erhoben Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen D. wegen verschiedener Vermögens-, Konkurs- und Urkundendelikte. Der Beschwerdeführer D. war Verwaltungsrat der H.H. AG, die aufgrund eines Organisationsmangels gemäß Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und liquidiert wurde, ohne dass ein formeller Konkurs eröffnet wurde.

Die Vorinstanz hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, da sie die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen verneinte. Das Bundesgericht bestätigte diese Beurteilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt sind. Die Konkursliquidation gemäß Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR erfülle die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung nach den Art. 163-167 StGB nicht, da es sich dabei nicht um eine formelle Konkurseröffnung handle. Der Gesetzgeber habe mit Art. 731b OR bewusst keinen neuen Konkursgrund geschaffen, sondern lediglich ein Verfahren zur Behebung von Organisationsmängeln eingeführt.

Erst mit der Ergänzung von Art. 731b OR durch einen neuen Abs. 4 im Jahr 2021 wurde vorgesehen, dass die Liquidatoren bei Feststellung einer Überschuldung dem Gericht die Konkurseröffnung zu melden…