Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die X.-Stiftung, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und die Y. GmbH gegen A. wegen Delikten gegen die B. AG, eine in Konkurs geratene Gesellschaft, Klage erhoben haben. Die Klägerinnen haben eine Abtretung von Forderungen aus der Konkursmasse der B. AG gemäß Art. 260 SchKG erhalten. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage in einigen Anklagepunkten abgewiesen, und die Klägerinnen haben Berufung bei der kantonalen Gerichtsinstanz eingelegt, die die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt hat.
Die Klägerinnen haben dann ein Rechtsmittel in Strafsachen vor dem Bundesgericht eingelegt und argumentiert, dass sie als Verletzte und Privatklägerinnen gemäß Art. 115 StPO berechtigt seien. Sie haben geltend gemacht, dass die Abtretung von Forderungen ihnen die Qualität des Verletzten verliehen habe und dass sie am Strafverfahren teilnehmen sollten.
Erwägungen
Begriff des Verletzten: Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass der Begriff des Verletzten in Art. 115 Abs. 1 StPO definiert ist, der verlangt, dass die verletzte Person direkt in ihren Rechten durch die Begehung einer Straftat betroffen ist. Das Gericht hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach nur die Inhaber des durch die Strafnorm rechtlich geschützten oder mitgeschützten Rechtsgutes als Verletzte gelten.
Anwendung auf Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger: Das Gericht hat diesen Begriff auf Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger angewendet und entschieden, dass sie nicht direkt verletzt sind, wenn eine Straftat gegen das Vermögen einer Gesellschaft begangen wird. Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger gelten nicht als Verletzte im Sinne von Art. 115 StPO, da sie nicht die direkten Inhaber des rechtlich geschützten Rechtsgutes sind.
Abtretung von Forderungen und Qualität des Verletzten: Das Gericht hat die Frage geprüft, ob die Abtretung…