Sachverhalt

Am 20. November 2019 sprach das Strafgericht des Bezirks Lausanne D. vom Vorwurf der gewerbsmässigen Wucherei, hilfsweise von gewerbsmässigem Diebstahl und gewerbsmässiger Veruntreuung frei und wies die Zivilklage von E.A., die als Privatklägerin aufgetreten war, ab.

Am 29. November 2019 legte E.A. gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem Antrag, D. zu verurteilen und ihren zivilrechtlichen Ansprüchen stattzugeben. Am 18. Mai 2020 verstarb E.A. Ihre Erben, A.A., B. und C. (Neffe und Nichte der Verstorbenen), setzten die Berufung in ihrem Namen fort und beantragten, den Antrag von D. auf Unzulässigkeit der Berufung abzuweisen.

Am 8. Juli 2020 beurteilte das Strafberufungsgericht des Kantonsgerichts Waadt die Berufung der Erben als zulässig, soweit ihre zivilrechtlichen Ansprüche übergegangen waren, wies sie jedoch in der Sache ab und bestätigte den Freispruch von D. Das Gericht hiess zudem die angeschlossene Berufung von D. betreffend die Verfahrenskosten gut.

Die Erben erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragten, der Beschwerde stattzugeben, das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Befugnis zur Beschwerde von nicht nahen Erben einer verstorbenen Privatklägerin, die nach Einlegung der Berufung verstorben war. Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerin, die am kantonalen Verfahren teilgenommen hat, beim Bundesgericht Beschwerde erheben, wenn die angefochtene Entscheidung ihre zivilrechtlichen Ansprüche berührt. Der Begriff des Geschädigten ist in Art. 115 StPO als jede Person definiert, deren Rechte durch eine strafbare Handlung unmittelbar beeinträchtigt wurden.

Die Erben einer geschädigten Person gelten als mittelbar Geschädigte und können grundsätzlich nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen, ausser in den in Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO vorgesehenen Ausnahmen. Art. 121 Abs. 1 StPO regelt den Übergang der Rechte der Privatklägerin auf die nahen Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB (Ehegatte, direkte Vorfahren, vollbürtige Geschwister etc.). Die Liste ist abschliessend und muss restriktiv ausgelegt werden. Nicht nahe Erben, wie Neffen und Nichten im vorliegenden Fall, können sich daher nicht auf diese Bestimmung berufen, um die Stellung als Privatklägerin zu erlangen.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Übergang der Verfahrensrechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO nicht zwangsläufig mit der materiellen Erbschaft, die im Privatrecht geregelt ist (Art. 560 ZGB), übereinstimmt. Obwohl die Erben Inhaber der zivilrechtlichen Forderungen der Verstorbenen sind, hängt ihre Befugnis zur Prozessführung im Strafverfahren ausschliesslich von den spezifischen Regeln der StPO ab. Das kantonale Gericht hatte die Parteistellung der Erben zu Unrecht bejaht, indem es eine angebliche Gesetzeslücke geltend machte; das…