Sachverhalt
Die A. AG (Beschwerdeführerin) wurde durch Fusion mit der E. AG deren Rechtsnachfolgerin. Die [E. AG] war Geschädigte einer Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung, die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen B., C. und D. geführt wurde. Die Fusion wurde am 25. März 2013 im Handelsregister eingetragen, wodurch die [E. AG] erlosch und ihr Vermögen auf die [A. AG] überging. Am 18. April bzw. 17. Mai 2013 beantragte die [A. AG] ihre Zulassung als Privatklägerin im Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit Verfügung vom 3. Juli 2013 ab. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Januar 2014 abwies. Die [A. AG] gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 10. Februar 2014 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie ihre Zulassung als Privatklägerin.
Erwägungen
1. Grundsatz der Privatklägerschaft und Rechtsnachfolge Das Bundesgericht bestätigt, dass die Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur der unmittelbar geschädigten Person zusteht. Rechtsnachfolger einer geschädigten Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen und können sich grundsätzlich nicht als Privatkläger konstituieren, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach Art. 121 Abs. 1 oder 2 StPO vor. Die Regelung des Art. 121 StPO ist abschliessend und regelt die Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Privatklägerschaft erschöpfend.
2. Wortlaut und Systematik von Art. 121 StPO Art. 121 Abs. 1 StPO ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf natürliche Personen anwendbar, da juristische Personen nicht sterben und keine erbberechtigten Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB haben. Art. 121 Abs. 2 StPO beschränkt die Privatklägerschaft auf Personen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind (z.B. durch Legalzession oder Subrogation). Eine Fusion gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG führt jedoch zu einem rechtsgeschäftlichen Vermögensübergang und fällt nicht unter die gesetzliche Subrogation. Daher scheidet eine automatische Übertragung der Parteistellung aus.
3. Sinn und Zweck der Regelung Die Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten in Art. 121 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich durch die besondere affektive Nähe und Solidarität unter natürlichen Personen. Eine Ausdehnung dieser Regelung auf juristische Personen durch…